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Terms and conditions

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.

Nachfolgende Vertragsbedingungen haben für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen Gültigkeit. Änderungen und Nebenabreden bedürfen, selbst wenn sie mit uns abgesprochen sein sollten, zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.

Sind unsere Bedingungen dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anerkennung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

2.

Alle Verkaufsangebote sind freibleibend und Zwischenverkauf vorbehalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt wird.

Die Verkaufsangebote werden verbindlich nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt auch für Aufträge, die durch Reisende oder Vertreter des Verkäufers angenommen werden.

Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, so gelten die im Bestätigungsschreiben des Verkäufers enthaltenen Regelungen.

3.

Die Preise verstehen sich auf Basis der beim Abschluss geltenden See-, Fluss-, Kanal-, Bahnfrachten und Zölle. Etwaige Erhöhungen oder Neueinführungen von Steuern und Abgaben aller Art, die den Warenpreis belasten, gehen zu Lasten des Käufers. Gleiches gilt für Liegegelder, Kleinwasser-, Hochwasser-, Eiszuschlag und sonstige durch höhere Gewalt verursachte Zuschläge. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beschaffungskosten durch Änderung der Messtechniken oder Inhaltsbestimmungen, Veränderungen bestehender oder Einführung neuer Steuern oder sonstiger Abgaben, ist der Verkäufer berechtigt, bei der Berechnung, eventuell bei der Endabrechnung eine entsprechende Preisberichtigung eintreten zu lassen. Gleiches gilt bei der Entstehung von unvorhergesehenen Kosten, bedingt durch Energieverknappung, Ölknappheit, Stromausfall etc.

Die Preise beruhen auf der im Kontrakt genannten Währung. Der Käufer haftet dem Verkäufer gegenüber vom Zeitpunkt des Kontraktabschlusses an für jede Wertminderung der im Kontrakt genannten Währung gegenüber dem EURO.

4.

Für Mengenangaben gilt die ca.-Klausel, die den Verkäufer berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als im Vertrag angegeben zu liefern.

5.

Sofern nicht besondere Handelskaufklauseln – Incoterms – vereinbart sind, hat der Käufer die Ware unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen nach Mitteilung der Bereitstellung abzunehmen. Geschieht das trotz einer Nachfristsetzung von weiteren 5 Tagen ab Zugang der Nachfristsetzung nicht, ist der Verkäufer von allen Lieferverpflichtungen frei. Er kann die Ware für Rechnung des Käufers einlagern. Er hat das Recht, die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern und dem Käufer im Falle eines Mindererlöses den Differenzbetrag zum Vertragspreis in Rechnung zu stellen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Die Ware lagert vom Verkaufstage an für Rechnung und Gefahr des Käufers. Ist ein vom Verkaufstage abweichender Übergabetag ausdrücklich vereinbart worden, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware durch den Verkäufer am vereinbarten Übergabetag am Erfüllungsort auf den Käufer über. Die Beförderungsgefahr geht zu Lasten des Käufers. Falls Verladeschwierigkeiten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, entstehen, gilt der Vertrag als durch den Verkäufer erfüllt, wenn die Ware verladebereit liegt und dies dem Käufer angezeigt ist. Alle Angaben über die Lieferzeit verstehen sich rechtzeitige und ausreichende Frachtraumgestellung und Liefermöglichkeit vorbehalten. Wird der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von seinem Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, so ist er berechtigt, von dem mit seinem Abnehmer geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfristen entsprechend den Umständen zu verlängern. Dies gilt auch, wenn die Lieferung bedingt durch Energieverknappung verzögert wird. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass Leistungen Dritter, die Lohnaufträge des Verkäufers ausführen, ohne Verschulden des Verkäufers nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden.

Bei Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer ist der Käufer im Übrigen lediglich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat. Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, den Verkäufer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, sobald die Ware verschifft ist.

Fälle höherer Gewalt, unvorhergesehene Hindernisse aller Art wie Betriebsstörungen, Arbeiterausstände, Aussperrungen, Transportmangel, hoheitliche Maßnahmen sowie Naturkatastrophen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von seiner Leistungspflicht. Mobilmachung, Kriegsausbruch, Unruhen, Rohstoffverknappungen und andere Ereignisse höherer Gewalt, wodurch die Lieferung in der beabsichtigten Weise unmöglich gemacht wird, berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Lieferung in der beabsichtigten Weise und innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durch staatliche Beschränkungen der Einfuhr, Devisenbewirtschaftung, Entzug von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen etc. für den Verkäufer unmöglich gemacht wird. Auch in diesen Fällen scheiden Schadensersatzansprüche des Käufers aus.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Kaufabschlüssen auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung die Ware auf Ersuchen des Verkäufers spätestens 2 Monate nach Vertragsabschluss durch den Käufer abzunehmen. Bleibt eine Aufforderung des Verkäufers zur Abnahme 8 Tage ganz oder teilweise erfolglos, so steht es dem Verkäufer frei, nach Ablauf der Frist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aufgrund einer Rechnung, die mangels einer vorliegenden Spezifikation schätzungsweise aufgestellt werden kann, sofortige Zahlung innerhalb von 8 Tagen zu beanspruchen. Bei Nichteinhaltung der gesetzten Zahlungsfrist von 8 Tagen kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Auf Ziffer 5, Absatz 2 wird verwiesen.

Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten, die nach Übernahme entstehen, werden dem Käufer durch den Verkäufer in Rechnung gestellt. Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer nicht. Der Verkäufer haftet nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse etc.

Das Recht des Verkäufers, darüber hinaus Ersatz des ihm durch die Nichtabnahme durch den Käufer verursachten Schadens zu verlangen, sowie seine sonstigen gesetzlich geregelten Rechte, insbesondere zum Selbsthilfeverkauf, werden durch diese Maßnahmen nicht berührt.

6.

Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Wahl des Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers durch den Verkäufer nach bestem Ermessen, ohne Haftung für billigste Verfrachtung.

7.

Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel sowie Fehlmengen und fehler-hafte Stückzahlen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware bei erster Besichtigungsmöglichkeit auf landfestem Lager und vor Weitertransport der ganzen oder Teilen der Partie sowie vor deren Be- oder Verarbeitung dem Verkäufer anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als vertragsgemäß. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Für verdeckte Mängel gilt die vorgenannte Frist ab möglicher Kenntnisnahme. Die Verjährungsfrist beginnt mit Zugang der Mitteilung über die Abnahmemöglichkeit beim Käufer. Nach Ablauf von 3 Monaten sind Mängelrügen jeder Art grundsätzlich ausgeschlossen.

Wird die Ware vor Versand vom Käufer besichtigt, abgenommen und nicht beanstandet, so ist jegliche spätere Beanstandung, insbesondere hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit, Abmessung usw., einerlei, ob wegen erkennbarer oder versteckter Fehler, ausgeschlossen. Rügen wegen fehlerhafter Stückzahl bzw. sonstiger Fehlmengen sind nur zu beachten, sofern sie sogleich bei Übernahme erhoben werden, im Lieferschein aufgenommen sind und bei der Feststellung die ganze Partie berücksichtigt wurde; insoweit sind spätere Rügen durch den Käufer ausgeschlossen.

Wird die Ware trotz Verlangens seitens des Verkäufers vom Käufer vor Versand nicht besichtigt, so erklärt sich der Käufer hierdurch mit der Beschaffenheit, Qualität, den Abmessungen und der Vermessung einverstanden. Für Fehler, die sich erst bei oder nach der Verarbeitung der Ware zeigen, auch für verdeckte Fehler, haftet der Verkäufer nicht; dies gilt auch bei Schwinden von eingeschnittenem Material, selbst wenn es künstlich getrocknet ist.

Bei Probesendungen sind Mängelrügen unzulässig und ohne rechtliche Wirkung, wenn handelsübliche Durchschnittsware geliefert wird, es sei denn, dass die Beschaffenheit von der vereinbarten wesentlich abweicht.

Eine Mängelrüge berechtigt den Käufer nicht, die Ware zurückzuweisen, die Annahme der Dokumente oder die im Vertrag vereinbarte Zahlung zu verweigern, es sei denn, die Mängelansprüche des Käufers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch bei Verkäufen schwimmender Partien oder auf Abladung. Jede Mängelrüge muss von dem Käufer schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen und der Höhe nach spezifiziert werden. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen werden. Verstößt der Käufer gegen diese Regelung, verliert er seine Rechte, die sich aus eventuellen Mängeln ergeben könnten. Unter “Ware” ist die ganze Lieferung zu verstehen oder ein Teil davon, soweit dieser in Bezug auf Abmessung, Herkunft oder Güte eine geschlossene Einheit bildet. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren. Er hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Verwahrungs-, Versicherungs-, Sortierungs- oder sonstigen Kosten.

Bei Reklamation kann der Käufer – unter Ausschluss aller sonstigen Rechte und Ansprüche – nur Preisminderung, also nicht Wandlung des Kaufvertrages, Ersatzlieferung oder desgleichen fordern. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein eventueller Minderwert stets auf den FOB-Wert bezogen wird.

Die Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Verkäufer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Gleiches gilt für jegliche Schadensersatzansprüche, die gegen den Verkäufer aus außervertraglicher Haftung geltend gemacht werden.

8.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Rechnungen unverzüglich nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht aus dieser oder einer anderen Lieferung besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn der Gegenanspruch des Käufers rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.

Gerät der Käufer mit einer Leistung aus diesem Vertrag in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrage zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder die Ware nach Ablauf von 3 Tagen seit Beginn des Verzuges nach seiner Wahl für Rechnung des Käufers freihändig oder öffentlich zu verkaufen, wobei der Käufer dem Verkäufer einen etwaigen Mindererlös im Vergleich zum Kaufpreis zu vergüten hat. Gleiches gilt, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug oder Verzug der Annahme auch nur eines Teils der Ware befindet. Soweit der Käufer mit Zahlungen in Verzug kommt, hat er dem Verkäufer Zinsen in Höhe der Kreditkosten des Verkäufers, jedoch mindestens in Höhe von 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu zahlen.

Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder waren solche bereits bei Vertragsabschluss vorhanden, werden dem Verkäufer aber erst später bekannt, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Herausgabe der Ware fordern. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei als erbracht oder aber, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ordnungsgemäß einhält. Macht der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen, kommt der Käufer diesem Verlangen jedoch nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurück-zutreten und Schadensersatz zu fordern.

Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 8, Absatz 2 oder 3 vor, hat der Verkäufer zudem das Recht, die Erfüllung aller übrigen mit dem Käufer geschlossenen Verträge zu verweigern oder von diesen Verträgen zurückzutreten.

Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.

9.

Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der vollen Einlösung hierfür gegebener Wechsel oder Schecks. Der Käufer ist verpflichtet, bis dahin die Ware auf seine Kosten ordnungsgemäß zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruchs- und Wassergefahren angemessen zu versichern. Der Käufer tritt hiermit bereits jetzt den Anspruch gegen seinen Versicherer an den Verkäufer ab.

Vom Verkäufer gelieferte, bereits bezahlte, aber noch im Besitz des Käufers befindliche Waren haften für alle noch offen stehenden Forderungen des Verkäufers.

Wird der Kaufpreis aus dem Warengeschäft finanziert und geht der Verkäufer im Rahmen dieser Finanzierung eine Verbindlichkeit ein, so wird ihm die Ware bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten aus diesem Geschäft vom Käufer zur Sicherheit übereignet. Ist der Käufer nicht Eigentümer, so überträgt er dem Verkäufer das Anwartschaftsrecht an dieser Ware und tritt ihm gleichzeitig den Herausgabeanspruch ab. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware für den Verkäufer im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu be- und verarbeiten sowie mit anderen Waren zu verbinden oder zu vermischen. In diesem Fall erwirbt der Verkäufer Eigentum an der bearbeiteten oder umgestalteten Ware bzw. Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB.

Der Käufer ist darüber hinaus berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der zur Sicherheit übereigneten Ware. Entsprechendes gilt nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörender Waren.

Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen seiner Schuldner sowie unter Rechnungslegung die Höhe der Forderungen mitzuteilen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wird die zur Sicherheit übereignete Ware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt der Käufer die Forderung aus diesen Verträgen ebenfalls bereits jetzt im gleichen Umfange und unter den gleichen Bedingungen an den Verkäufer ab, wie dies bezüglich der Kaufpreisforderungen vereinbart ist.

Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware, insbesondere an eine Bank, sowie eine nochmalige Zession der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Er hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen werden vorbehaltlich des Rechts des Verkäufers, weitergehende Ansprüche zu stellen, sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer unter Aufhebung aller vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig. Fordert der Verkäufer die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurück, so ist der Käufer zur kostenfreien Rückgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Ware geschieht nach Wahl des Verkäufers entweder zum Vertragspreis oder zu Tagespreisen. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

10.

Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

11.

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, an dem sich die Ware zum Zweck des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass der Verkäufer die Versendung der Ware übernimmt. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

12.

Gerichtsstand ist Nördlingen. Es gilt deutsches Recht. Sollte in Verbindung mit diesem Vertrag ein Streitfall auftreten, der es unmöglich macht, zu einer freundschaftlichen Verständigung zwischen den Vertragsparteien innerhalb von 10 Tagen zu kommen, so hat der Verkäufer die Wahl zwischen gerichtlichem Verfahren und einer Arbitrage. Dieses Wahlrecht erlischt nach Ablauf von 2 Wochen, nachdem der Käufer den Verkäufer aufgefordert hat, sich über die Verfahrensart zu erklären. Mit Ablauf der Frist geht die Wahl auf den Käufer über. Wählt der Verkäufer für die Beilegung des Streitfalles die Arbitrage, so gilt das Reglement des “Augsburger freundschaftlichen Schiedsgerichts” als vereinbart. Jede Partei ernennt innerhalb einer angemessenen Frist ihren Arbiter. Versäumt es eine Partei, innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die andere Partei einen Arbiter zu benennen, so soll der Arbiter durch die Handelskammer Augsburg für die säumige Partei ernannt werden. Können sich die Arbiter nicht einigen, so haben sie einen Obmann zu ernennen. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht einigen, so ist derselbe von der Handelskammer Augsburg zu ernennen. Dem Obmann wird die Erledigung des Streitfalles zur alleinigen Entscheidung übergeben. Die Entscheidung der Arbiter bzw. des Obmannes ist endgültig und für alle beteiligten Parteien verbindlich, wobei von den Arbitern und dem Obmann jedes Angebot der einen oder anderen Partei zur Beilegung des Streitfalles in Betracht gezogen werden soll.

Die Kosten der Arbitrage werden durch die Arbiter bzw. den Obmann festgesetzt. Entsprechend der Entscheidung haben Käufer und Verkäufer ihren Kostenanteil zu tragen.

13.

Sollten Teile dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Ein Abschluss aufgrund dieser Vertragsbedingungen macht diese zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, ohne dass diese im Einzelfall vereinbart zu werden braucht.

Soweit in diesen Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend und jeweils in der neuesten Fassung die Gebräuche für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren der Verbände der Sägeindustrie, des Holzhandels und der Holz verarbeitenden Industrien, Handelsgebräuche der Mitglieder des “Gesamtverband Deutscher Holzhandel e. V.” beim Verkauf des aus Europa und Übersee eingeführten Schnittholzes, Handelsgebräuche für den Verkehr mit überseeischem Rundholz und Furnieren mit den Zusätzen Holzfaserplatten und Sperrholz, herausgegeben vom “Gesamtverband Deutscher Holzhandel e. V.”, sowie die Tegernseer Gebräuche.